Psychologische Beratung
Wie alle anderen Leistungen unterliegen psychologische Beratungen der Schweigepflicht, nähere Angaben unter dem Stichwort "Schweigepflicht" auf diese Homepage.
Ein oder mehrere psychologische Beratungsgespräche empfehlen sich, wenn:
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Fragen bestehen, ob eine Psychotherapie hilfreich sein könnte.
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Beziehungsprobleme in Beruf oder Partnerschaft bestehen und bisher mit eigenen Möglichkeiten nicht gelöst werden konnten.
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Lebensthemen oder -ziele unklar sind und/oder nicht befriedigend erreicht werden können.
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schwierige Entscheidungen getroffen werden müssen und hierbei ein/e neutrale/r, werschätzende und psychologisch versierte Gesprächspartner/in hilfreich erscheint.
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Gewalterfahrungen bestanden oder bestehen und immer noch eine hinderliche Rolle spielen.
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Trennungsprozesse begleitet werden sollen, z.B. um die Auswirkungen für Beteiligte, oftmals Kinder, möglichst moderat zu gestalten.
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Trennungen oder Trauerereignisse verarbeitet werden sollen.
Psychologische Beratungsgespräch können bei gesetzlich Versicherten in begrenzter Anzahl (3 Gespräche zu je 50 Minuten im Vierteljahr) über die Krankenkassen abgerechnet werden. Hierzu ist die Vorlage der Krankenversichertenkarte sowie eine Überweisung notwendig.
Privatversicherte erkundigen sich am besten bei Ihrer Versicherung, ob psychologische Beratungsgespräche im Rahmen von Probatorischen Sitzungen übernommen werden.
Bei Arbeitsunfällen lassen Sie sich am besten eine Überweisung durch die/den Durchgangsärztin/arzt zum Psychologischen Psychotherapeuten ausstellen oder wenden sich direkt an unsere Praxis, wir klären das dann mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse (in diesem Fall benötigen wir das Aktenzeichen der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Natürlich können Sie psychologische Beratungen auch ganz privat, ohne Einschalten eines Kostenträgers wie Krankenkassen oder einer/m überweisenden Ärztin/Arzt in Anspruch nehmen. Das empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie vermeiden wollen, das Ihr Besuch bei einer/m Psychologin/en bzw. Psychotherapeutin/en aktenkundig werden soll. Das kann besonders im Fall geplanter Abschlüsse von Versicherungen, z.B. Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Lebensversicherungen bedeutend sein.